Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder durch Kompostieren beseitigt werden.
03.09.19 / Gemeinde Wölfersheim

Geruchsbelästigungen dürfen hierbei nicht auftreten. Die pflanzlichen Abfälle können jedoch auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

Durch die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" wurde festgelegt, dass das Verbrennen von Abfällen nur unter Aufsicht zuverlässiger Personen bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 - 16.00 Uhr und Samstags in der Zeit von 08.00 - 12.00 Uhr erfolgen darf. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starken Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

1. 100 m zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen,

2. 35 m von sonstigen Gebäuden,

3. 5 m zur Grundstücksgrenze

4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,

5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen,

6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden,

7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von größeren Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,

2. Art und Menge des Abfalls,

3. Namen und Anschriften der Aufsichtspersonen.

Zur Vermeidung von unnötigen und für die Verursacher kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen wird vorgenannte Anzeige auch bei kleineren Mengen Gartenabfälle dringend empfohlen.

Eine Broschüre mit allen Informationen über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist im Bürgerbüro des Rathauses erhältlich.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann telefonisch unter 06036-9737-40 bis 44 oder auf der Homepage der Gemeinde Wölfersheim unter www.woelfersheim.de/Bürgerservice/Ver- und Entsorgung/Verbrennen pflanzlicher Abfälle angemeldet werden.