Sicherheit im Straßenverkehr Teil 6

Wann ist eine Straße schmal? Parken gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten
15.02.19 / Gemeinde Wölfersheim

Häufig kommt es zwischen Anwohnern und auf der Straße parkenden Autofahrern zu Diskussionen über die Zulässigkeit des Parkens gegenüber von Grundstücksein und Ausfahrten.

Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, unzulässig. Es ist jedoch nicht verbindlich im Gesetz festgelegt, wann eine Straße „schmal“ ist. Vielmehr hat es der Gesetzgeber den Gerichten überlassen, hier nähere Definitionen aufzustellen. Doch auch die Gerichte finden keine einheitliche Rechtsprechung, sondern urteilen je nach Fall. Die überwiegende Rechtsprechung jedenfalls sieht eine Fahrbahn dann als schmal an, wenn weniger als 3,50 m Verkehrsraum (Fahrbahn inkl. Gehweg) verbleiben zwischen geparktem Fahrzeug und Ein- bzw. Ausfahrt. Darüber hinaus wird es zumeist als zumutbar angesehen, dass auch bei einer schmalen Fahrbahn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren beim Benutzen von Grundstücksein- und -ausfahrten zumutbar ist. Es wird nicht gefordert, dass das Ein- oder Ausfahren in einem Zug möglich sein muss und die Vorschrift sei nur verletzt, wenn das Ein- oder Ausfahren praktisch unmöglich gemacht wird. Die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist daher regelmäßig nicht möglich.

Wo ist der Parkausweis auszulegen?

Damit Sonderberechtigungen am Kraftfahrzeug überprüft werden können, muss der amtliche Parkausweis im oder am Kfz von außen gut lesbar angebracht werden. Ein genauer Standort wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Wenn die Überwachungsorgane das Fahrzeug erst absuchen müssen, riskiert man ein Bußgeld in Höhe von 10 bis 30 €. Wir empfehlen daher den Parkausweis hinter der Windschutz- oder Seitenscheibe auszulegen. Gleiches gilt für das Auslegen eines Parkscheins.

Die Gemeinde Wölfersheim sieht in Kontrollen einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und bittet die Autofahrerinnen und Autofahrer im Interesse ihrer Mitmenschen, Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie Park- und Halteverbotsvorschriften zu beachten. Gerade die schwächeren Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, besonders mit Kinderwagen, Kinder oder ältere Menschen mit Rollatoren werden es Ihnen danken.

Unsere Empfehlung in allen Situationen lautet: Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger. Parken Sie nur dort, wo es nicht verboten ist und verhalten Sie sich so, wie Sie es auch gerne hätten. Gegenseitiges Verständnis, Rücksichtnahme und mehr Gelassenheit im Straßenverkehr erhöht die Verkehrssicherheit für alle.