Sicherheit im Straßenverkehr Teil 5

Darf ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen im Winter an der Straße oder auf öffentlichem Parkplatz parken?
08.02.19 / Gemeinde Wölfersheim

Darf ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen im Winter an der Straße oder auf öffentlichem Parkplatz parken?

Nein. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Außerhalb des Betriebszeitraumes muss das Fahrzeug auf privatem Grund abgestellt oder geparkt werden. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 Euro.

Welchen Abstand muss ich beim Parken vor einer Kreuzung einhalten?

Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen Sie einen Abstand bis zu je 5 m einhalten.

Ausschlaggebend sind gem. § 12 Abs. 3 Ziff. 1 StVO die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten. Bei rechtwinklig aufeinanderstoßenden Fahrbahnkanten messen Sie von der Ecke 5 m in jede Richtung ab. Die Fahrbahnkante wird durch vorübergehende Einrichtungen, beispielsweise einem Bauzaun, verlängert.

Bei abgerundeten Ecken bestimmen Sie den Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, indem Sie die Kanten an ihren letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängern und einen - gedachten - Schnittpunkt bilden.

Das Verbot gilt auch bei Einmündungen von Straßen mit vollständiger Fahrzeugsperre (Zeichen 250) oder beim Einmünden von Einbahnstraßen. Das Parkverbot betrifft die rechte Fahrbahnseite, bei Einbahnstraßen auch die linke. Nicht betroffen ist das Parken gegenüber von Straßeneinmündungen.

Ist Schrägparken von Kleinstfahrzeugen erlaubt?

Die Befürworter des Schrägparkens von Kleinstfahrzeugen (wie z.B. Smart) argumentieren, dass gem. § 12 Abs. 6 StVO „platzsparend zu parken“ ist und es zumindest dann zulässig sein soll, solange das Fahrzeug sich innerhalb von Parkflächenmarkierungen befindet und der fließende Verkehr nicht behindert wird.

Dagegen spricht jedoch § 12 Abs. 4 StVO, weil sich aus dieser Vorschrift ergibt, dass möglichst dicht am Fahrbahnrand zu parken ist, was beim Schrägparken gerade nicht der Fall ist. Da die einheitliche Verfolgungspraxis zeigt, dass in diesen Fällen in der Regel ein Knöllchen verhängt wird, raten wir dazu, besser nicht schräg zu parken.