Sicherheit im Straßenverkehr Teil 1

Darf ich vor meiner eigenen Grundstückszufahrt parken? Muss der fließende Verkehr anhalten, wenn man aus einer Parklücke ausfährt?
21.01.19 / Gemeinde Wölfersheim

In letzter Zeit wurden wir nach erfolgten Kontrollen im Straßenverkehr mit einer Vielzahl an rechtlichen Fragen rund um das Thema Halten und Parken konfrontiert. Was ist erlaubt? Wo darf wie lange geparkt werden? Ist Halten in zweiter Reihe gestattet?

Die Gemeinde Wölfersheim ist seit dem 1. Januar 2010 Mitglied eines gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks mit Sitz in Niddatal, dessen Aufgabe die Überwachung des fließenden und ruhenden Verkehrs ist. Mitarbeiter des Ordnungsbehördenbezirks kontrollieren auf Anforderung dort, wo sich Beschwerden über Falschparker häufen und Anwohner Kontrollen fordern. Darüber hinaus werden in allen Ortsteilen gezielte Kontrollen im Bereich von Schulen, Kindergärten und Bushaltestellen durchgeführt. Dann werden selbstverständlich alle Fahrzeuge aufgeschrieben, die falsch parken. Das führt wiederum zu Beschwerden und Fragen von Anwohnern, die teilweise über Jahre unkontrolliert falsch geparkt haben und denken, dass sie ein Gewohnheitsrecht hätten. Nicht selten ist zu hören: „Da hab ich schon immer geparkt“, „Der Platz vor meinem Haus ist mir, da darf kein anderer parken“ und „Ich parke auf dem Gehweg, damit die Autos besser durchfahren können“.

Das Ordnungsamt und auch der Ordnungsbehördenbezirk stecken in einer Zwickmühle: Auf der einen Seite werden Kontrollen durch Anwohner gefordert. Gibt es in der Folge Knöllchen, prasseln andererseits wiederum die Beschwerden auf die Ordnungshüter ein.

In den nächsten Wochen beantworten wir deshalb verschiedene Fragen zum Thema Halten und Parken.

Vom Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO her ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Da es sich jedoch um ein Schutzgesetz zu Gunsten des Berechtigten handelt, dürfen Sie und Ihre Besucher vor Ihrer Ein- und Ausfahrt parken. Etwas anderes gilt für den Fall, dass das Grundstück über einen abgesenkten Bordstein zu erreichen ist. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor einem abgesenkten Bordstein untersagt. Die Absenkung dient der erleichterten Auf- und Abfahrt beispielsweise von Rollstuhlfahrern oder Personen mit Kinderwagen. Eine Ausnahme für Grundstückseigentümer besteht hier nicht.

Wenn Sie aus einer Parklücke vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfahren oder auf der Fahrbahn anfahren wollen, haben nicht Sie, sondern der fließende Verkehr Vorrang. Sie müssen sich gemäß § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Falls erforderlich, müssen Sie sich einweisen lassen. Das Ausfahren aus der Parklücke müssen Sie rechtzeitig und deutlich ankündigen. Der Vorrang des fließenden Verkehrs darf aber nicht erzwungen werden.

Die Gemeinde Wölfersheim sieht in Kontrollen einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und bittet die Autofahrerinnen und Autofahrer im Interesse ihrer Mitmenschen, Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie Park- und Halteverbotsvorschriften zu beachten. Gerade die schwächeren Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, besonders mit Kinderwagen, Kinder oder ältere Menschen mit Rollatoren werden es Ihnen danken.

Unsere Empfehlung in allen Situationen lautet: Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger. Parken Sie nur dort, wo es nicht verboten ist und verhalten Sie sich so, wie Sie es auch gerne hätten. Gegenseitiges Verständnis, Rücksichtnahme und mehr Gelassenheit im Straßenverkehr erhöht die Verkehrssicherheit für alle.