Notfallbetreuung in den Kindergärten - Erweiterter Personenkreis

Das Land Hessen hat gestern Abend den Personenkreis erweitert, der einen Anspruch auf eine Notfallbetreuung hat.
11.09.20 / Gemeinde Wölfersheim

ie Gemeinde ist morgen von 07.00 bis 09.00 Uhr persönlich im Bürgerbüro der Gemeinde Wölfersheim erreichbar. Dort können die Betreuungsgenehmigungen für Kinder abgeholt werden, sofern die Eltern in den untenstehenden Berufsgruppen arbeiten. Wichtig: Es müssen beide Erziehungsberechtigte oder ein Alleinerziehungsberechtigter in den aufgelisteten Berufsgruppen arbeiten.

Ab 09.00 Uhr ist die Kindergartenverwaltung dann auch wieder telefonisch unter den Telefonnummern 0 60 36 - 97 37 - 27 oder 0 60 36 - 97 37 - 21 erreichbar.

Die Gemeinde wird am Montag Nachmittag erneut aktuelle Informationen in einem Sonder-VLOG veröffentlichen um alle Bürgerinnen und Bürger umfassen zu informieren und auf dem Laufenden zu halten.

Ausnahmen gibt es für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes oder der/ die allein Erziehungsberechtigte zu den folgenden Personengruppen gehören:

Angehörige des Polizeivollzugsdienstes

Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen

Angehörige von Feuerwehren

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz

Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges

Bedienstete von Rettungsdiensten

Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes

Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in

- ????Krankenhäusern

- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

- Dialyseeinrichtungen

- Tageskliniken

- Entbindungseinrichtungen

- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Einrichtungen vergleichbar sind

- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere

- Altenpflegerinnen und Altenpflege

- Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe betreuen,

- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten

- Ärztinnen und Ärzte

- Apothekerinnen und Apotheker

- Desinfektorinnen und Desinfektoren

- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger

- Hebammen

- Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer

- Medizinische Fachangestellte

- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten

- Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten

- Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistenten für Funktionsdiagnostik

- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten

- Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten

- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner

- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten

- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes

- Zahnärztinnen und Zahnärzte

- Zahnmedizinische Fachangestellte

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gesundheit in der

- stationären medizinischen Versorgung

- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind

- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

- Laboratoriumsdiagnostik

ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind

Krankheitssymptome aufweist

in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind

sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind