Holzstapel auf Streuobstwiesen
Die Lagerung außerhalb des Waldes und außerhalb der bebauten Ortslage darf zum Beispiel nur für den Eigenbedarf erfolgen. Gelagert werden darf nur unbehandeltes Holz in Form von geschichteten Stapeln. Pro Haushalt und Flurstück sind max. 40 Raummeter als gelagerte Menge zulässig, und die Stapel dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Bei mehr als zehn Raummetern pro Flurstück ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung und die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Bau- und Abbruchholz sowie Paletten etc. dürfen nicht gelagert werden. Die Lagerung muss sich zudem in das Landschaftsbild einfügen.
Sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften sind ebenfalls zu beachten, zum Beispiel darf keine Lagerung innerhalb besonders geschützter Biotope erfolgen. In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000 - Gebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) kann die Lagerung in der Regel geduldet werden, bedarf aber immer der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Das Einzäunen der Lagerplätze und das Errichten von festen Lagerschuppen ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei gewerblicher Holzlagerung ist grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Das vollständige Merkblatt des Wetteraukreises steht unter www.wetteraukreis.de zum Download zur Verfügung.