Bekanntmachung des Wetteraukreises - Schutzanordnung Berstadt

Zeitlich befristete Schutzanordnung zum Schutz von Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans, Großem Brachvogel und Weißstorch im Gemarkungsbereich „Kreuzquelle“ in der Gemarkung Berstadt und Echzell
07.03.19 / Gemeinde Wölfersheim

Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 5a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 184), erlässt die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde folgende

Anordnung:

1. Zum Schutz der frei lebenden, streng geschützten Arten Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans, Großer Brachvogel und Weißstorch ist das Betreten des Feuchtwiesengebietes südlich der B 455, westlich der Horloff bei Grund-Schwalheim, südlich und östlich der Kreuzquelle und nördlich des Waschbachs in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni 2019 untersagt.

2. Das Betretungsverbot bezieht sich auf die Grundstücke:

Gemarkung Berstadt, Flur 11, Flurstück-Nr. 71/2, 72/2 (teilw.), 73-77, 79-84, und

Gemarkung Echzell, Flur 34, Flurstück-Nr. 1-15 sowie 35-45.

Die Flächen sind in anhängender Karte schraffiert dargestellt.

3. Handlungen im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und der Jagd, soweit hierbei die geschützten Vogelarten Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans, Großer Brachvogel und Weißstorch nicht absichtlich beeinträchtigt werden, sind von dem Betretungsverbot ausgenommen, ebenso zwingend erforderliche Maßnahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen.

4. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151), im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

5. Zuwiderhandlungen stellen nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG eine Ordnungswidrig-keit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Begründung:

Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans, Großer Brachvogel und Weißstorch sind streng geschützte Arten nach der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung - „Vogelschutzrichtlinie“ - Vogelschutz-RL) (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7).

Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier oder Küken) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG ist es weitergehend verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unter anderem während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Und nach § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG ist es zudem verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung unter anderem der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sicherzustellen. Besondere Maßnahmen zum Schutz frei lebender Tiere und der europäischen Vogelarten der besonders und streng geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen können daher in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall angeordnet werden und sind nach Ermessen auf den zum Schutz notwendigen Zeitraum zu beschränken.

Gemäß § 3 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 2a Spiegelstrich aa HAGBNatSchG ist die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts im Wetteraukreis.

Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans, Großer Brachvogel und Weißstorch brüten im Feuchtwiesengebiet zwischen B 455, der Horloff bei Grund-Schwalheim, Kreuzquelle und Waschbach und zieht dort auch ihre Jungen auf. Das Gebiet stellt ein bedeutendes Brutgebiet für diese Arten in Hessen und für den Wetteraukreis dar. Kiebitz, Graugans, Wasserralle, Bekassine und Großer Brachvogel sind Bodenbrüter, der sehr sensibel auf Störungen durch Spaziergänger, Freizeitsportler oder freilaufende Hunde reagieren. Während der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit können Störungen zur Aufgabe der Reviere oder der Gelege führen. Der Weißstorch hat während der Reviergründung eine hohe Fluchtdistanz und kann eine Reviergründung durch Störungen abbrechen.

Das Feuchtwiesengebiet zwischen B 455, der Horloff bei Grund-Schwalheim, Kreuzquelle und Waschbach hat durch seine Lage und gute Erreichbarkeit eine hohe Bedeutung für die Naherholung. So können jederzeit Freizeitsportler, Spaziergänger und Hundehalter in diesem Bereich angetroffen werden.

Während sich die Mehrzahl der Erholungssuchenden auf den umliegenden befestigten Wegen aufhält und auch ihre Hunde nicht in den Wiesen laufen lässt, sind doch immer wieder freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger mitten im Wiesengebiet zu sehen. In den zurückliegenden Jahren konnten durch die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises regelmäßig erhebliche Störungen der oben genannten Vogelarten durch freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger beobachtet werden.

Da auf den umliegenden befestigten Wegen jederzeit die Möglichkeit zur Naherholung besteht und das Betretungsverbot des Feuchtwiesengebietes nur auf den Zeitraum vom 01. März bis zum 30. Juni 2019 beschränkt wird, ist es für Spaziergänger, Jogger und Hundehalter zumutbar, für den begrenzten Zeitraum die Flächen nicht zu betreten und auf diesen Flächen Hunde nicht frei laufen zu lassen.

In der verordneten Zeit hat die Sicherung der oben genannten Arten ein höheres öffentliches Interesse als die ungehinderte Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungszwecke.

Auf Grund der oben gemachten Ausführungen ist eine aktuelle Gefährdung der aufgeführten, streng geschützten Vogelarten vorhanden. Die Anordnung des Betretungsverbotes ist eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser streng geschützten Vogelarten.

Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse und ist eilbedürftig.

Zum Schutz von Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans, Großem Brachvogel und Weißstorch ist die Anordnung nach den §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.

Durch den enormen Freizeitdruck im Feuchtwiesengebiet ist eine akute Gefährdung der Bruten von Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans, Großem Brachvogel und Weißstorch gegeben. In der Vergangenheit wurden dort Störungen, die zur Aufgabe von Bruten geführt haben, beobachtet.

Das Feuchtwiesengebiet gehört zum EU-Vogelschutzgebiet „5519-401 Wetterau“, in dem die streng geschützten Arten Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans, Großer Brachvogel und Weißstorch zu schützen sind. Daher ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbotes.

Zum Schutz der genannten Arten ist daher die Anordnung eines sofort vollziehbaren Betretungsverbotes in der Zeit der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachstelle 4.1.2 Naturschutz und Landschaftspflege, Postanschrift: Europaplatz 1, Besuchsadresse: Homburger Straße 17, 61169 Friedberg/Hessen, erheben.

Hinweis:

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schutzanordnung können Sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des von Ihnen eingelegten Widerspruchs beantragen. Einen solchen Antrag können Sie an das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen richten und zwar schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Weckler

Landrat

Karte: Schraffierte Fläche des Betretungsverbots vom 01. März bis zum 30. Juni 2019