Aufstellen von Plakatständern im öffentlichen Verkehrsraum
Das Aufstellen von Plakatständern innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (d. h. insbesondere auf Geh-wegen) war auch bisher - mit Ausnahme der Plakatierung durch Parteien und Wähler-gemeinschaften inner-halb eines Wahlkampfs - bereits genehmi-gungspflichtig.
Nicht zuletzt eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, in der die Zahl der Plakatständer einer Partei während des Wahlkampfes in einzelnen Ortsteilen nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Ortsteiles ent-sprechend einer früheren Bundesverwaltungs-gerichtsentscheidung bestimmt wurde, machte es erforder-lich, unsere Regelungen zur Aufstellung von Plakatständern im öffentlichen Verkehrsraum näher zu präzisie-ren.
Die Gemeindevertretung hat deshalb in ihrer Sitzung am 21.12.2001 Richtlinien beschlossen, die das Ziel haben, die Anzahl der Plakatständer, die im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden dürfen, zu redu-zieren, da jedes Plakat und jede sonstige Anlage, die sich neben Verkehrszeichen und -einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum befinden, zu einer Verkehrsbeeinträchtigung führen.
Die Regelungen beinhalten u. a.
1. Die Anträge mit den erforderlichen Angaben sind rechtzeitig vor der geplanten Aufstellung der Plakat-ständer schriftlich vorzu-legen (Anträge bitte an den Gemeindevorstand richten, nähere Auskünfte er-teilt die Bauabteilung im Rathaus, 2. OG, Zimmer 23, Tel. 9737-64 oder 9737-70).
2. Anzahl der Plakatständer in Abhängigkeit von der Größe des einzelnen Ortsteiles:
bis 1.500 EinwohnerInnen max. 6 Plakate
bis 2.500 EinwohnerInnen max. 8 Plakate
bis 4.000 EinwohnerInnen max. 10 Plakate
über 4.000 EinwohnerInnen max. 12 Plakate
Aufgrund der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien und Wählergruppierungen für solche Wahlen können während der intensiven Wahlkampf-phase (ab sechs Wochen vor dem Wahltag) die politischen Parteien und Wählergemeinschaften Plakatständer aufstellen. Bei der Ermittlung der Höchstzahl der aufzustellenden Plakatständer je Ortsteil ist die Zahl der EinwohnerInnen des jeweiligen Ortsteiles zugrunde zu legen: je angefangene 100 Einwohner-Innen und Ortsteil max. ein Plakatständer.
3. Größe der einzelnen Plakatständer: max. DIN A 0 (841 x 1.189 mm). Sollen größere Plakate aufgestellt werden, ist eine zusätzliche Sondererlaubnis erforderlich.
4. Bei auswärtigen Veranstaltern ist eine Erlaubnis nur dann zu erteilen, wenn die Veranstaltung nicht nur einen örtlichen, sondern einen regionalen Bezug hat und von besonderer sportlicher oder kultureller Bedeutung ist (z. B. Ausstellungen, Messen, echte Jubiläumsfeste u. a. m.). Hierfür wird eine Verwal-tungsgebühr gemäß der Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen er-hoben.
Die in der Erlaubnis enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind genauestens zu beachten, z. B. ist darin festgelegt:
- Die Plakatständer dürfen nur im Gehwegbereich aufgestellt werden. Der Fußgängerverkehr darf dabei nicht behindert werden, eine Gehwegbreite von 1,20 m ist mind. freizuhalten.
- An Kreuzungen und Einmündungen dürfen Plakatständer nur aufgestellt werden, wenn sie keine Sichtbehinderung des Fahrzeugverkehrs hervorrufen sowie ein Mindestabstand von 5 m eingehal-ten wird.
- Die Plakatständer dürfen nicht an Verkehrszeichen und -einrichtungen (incl. Pfosten der Straßen-namensschilder und Poller), Bäumen, incl. der Sicherungspfähle, Haltestelleneinrichtungen, an Masten der Straßenbeleuchtung und an sonstigen gemeindlichen Einrichtungen befestigt werden.
- Von Verkehrszeichen und -einrichtungen ist ein Mindestabstand von mind. 5 m und bei Fußgän-gerschutzanlagen ist ein Mindestabstand von mind. 10 m einzuhalten.
Im Übrigen sind in der Erlaubnis auch Haftungs- und Schadensersatzregelungen bei einer evtl. Nichtbeach-tung aufgenommen worden. Sollten die Plakatständer nicht fristgerecht wieder entfernt werden, besteht auch die Möglichkeit einer entsprechenden kostenpflichtigen Ersatzvornahme, d. h. die Entfernung durch Mitarbeiter des Gemeindebauhofes zu Lasten der/des Aufsteller(s).
Letztlich hat die Gemeindevertretung auch beschlossen, dass, sofern sich diese Regelungen in der Praxis als nicht ausreichend erweisen, sich die Gemeindevertretung vorbehält, eine „Satzung über Erlaub-nisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ zu beschließen, die für alle eine Gebühren-pflicht und zur Durchsetzungsfähigkeit auch Sicherheitsleistungen sowie Ordnungswidrigkeitstatbestände bei Zuwiderhandlungen vorsieht.
Die Vereine und sonstige Gruppen sowie die Parteien und Wähler-gemeinschaften werden hiermit nach-drücklich um Beachtung der vorstehenden Regelungen gebeten.