Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme
Amtliche Bekanntmachung
Kreisausschuss des Wetteraukreises
Fachstelle Wasser und Bodenschutz
Homburger Straße 17
61169 Friedberg
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Wetteraukreises, vertreten durch die Fachstelle Wasser und Bodenschutz als zuständige untere Wasserbehörde folgende
I. Allgemeinverfügung
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Wetteraukreis wird mit Ausnahme des Schöpfens geringfügiger Mengen mit Handgefäßen bis einschließlich 31. Oktober 2026 oder bis auf Widerruf untersagt.
2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger). Vorhandene Entnahmevorrichtungen (Schläuche, Pumpen und anderes) sind aus den Gewässern zu entfernen.
3. Der Kreisausschuss des Wetteraukreises kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmeerlaubnis erteilen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
5. Diese Verfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe.
II. Begründung
Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3 und 21 Abs. 1 HWG.
Gem. § 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger Wasser für den eigenen Bedarf aus oberirdischen Gewässern entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.
Durch die anhaltende Trockenheit haben sich in vielen Gewässern des Wetteraukreises sehr niedrige Wasserstände und Abflüsse eingestellt. Eine nachhaltige Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Aufgrund der Niedrigwasserabflüsse besteht die Gefahr, dass die Artengemeinschaft in den Gewässern nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr erheblich. Dieses gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte.
Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet die notwendige natürliche Selbstreinigung. Dazu kommt, dass erfahrungsgemäß an vielen Stellen, an denen Wasser gepumpt wird, unerlaubt Staustellen oder Pumpensümpfe errichtet werden, um das Wasser sammeln und ableiten zu können. Das Aufstauen von oberirdischen Gewässern ohne wasserrechtliche Erlaubnis und die Errichtung von Anlagen im Gewässer ohne Genehmigung ist verboten, wird aber dennoch im Zusammenhang mit den Wasserentnahmen sehr oft praktiziert.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich.
Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit einschließlich Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Das unter § 19 HWG als Gemeingebrauch eingestufte Entnehmen von Wasser mit Handgefäßen wird durch die Allgemeinverfügung bis auf die Entnahme geringfügiger Mengen untersagt. Zudem ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer widerruflichen Ausnahmegenehmigung auf Antrag möglich. Damit sind die Interessen der Allgemeinheit, der Eigentümer von Gewässergrundstücken und der Anlieger angemessen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der §§ 103 WHG in Verbindung mit § 73 HWG wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet werden.
III. Hinweise
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Sofern die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht hierzu eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachdienst Kreisentwicklung, Europaplatz, 61169 Friedberg, Widerspruch erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat.
Friedberg, den 18.06.2026
gez.
Jan Weckler Birgit Weckler
Landrat Erste Kreisbeigeordnete