Winterdienst - Probleme und Hinweise
Hinweis!
Unsere Bauhofmitarbeiter werden wieder tagein tagaus zur Schneeschippe greifen. Trotz aller Planungen, Wochenendeinsätzen und Überstunden werden wir aber leider nicht immer in der Lage sein, neben den notwendigen Schneebeseitigungen auf Gehwegen alle unsere Straßen von Schnee zu befreien. Im Rahmen unserer Leistungsfähigkeit arbeiten wir nach einem Räum- und Streuplan, der zum einen unsere gesetzlichen Verpflichtungen und zum anderen örtliche Gegebenheiten und Unfallschwerpunkte berücksichtigt.
Wohin mit dem Schnee?
Am besten lagert man Schnee auf eigenen Garten- oder Rasenflächen, da das Schmelzwasser dort bei der Schneeschmelze eher versickert. Vom eigenen Grundstück darf der Schnee nicht auf die Straße geschippt werden. Die Verhältnismäßigkeit erlaubt hingegen das Schippen vom Gehweg auf die Seite des Gehweges, wenn der freigehaltene Streifen angemessen groß ist, so dass zum Beispiel zwei Fußgänger passieren können. Der Schnee soll so gelagert werden, dass er möglichst wenig hinderlich ist und keine Gefahr oder Sichtbehinderung darstellt.
Wo parke ich mein Auto?
Kraftfahrzeuge parkt man am besten auf dem eigenen Grundstück, weil geparkte Autos die Schneeräumung erschweren, größtenteils sogar unmöglich machen. Gerade bei größeren Schneemengen bzw. Schneebergen, die neben der Fahrbahn aufgetürmt werden, ist auf Nebenstraßen kein Begegnungsverkehr mehr möglich. Auch lassen sich kleine Unfälle mit Blechschäden alleine dadurch vermeiden, dass das Hindernis „Auto“ erst gar nicht auf der Straße steht. In der Nähe von Häusern ist mit Dachlawinen zu rechnen, obwohl nicht immer Warnschilder oder Absperrungen auf die Gefahr hinweisen.
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Was muss geräumt werden?
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, Übergänge und Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstück rechtzeitig zu räumen, sodass Gefahren nicht entstehen können.
Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Bei Eisglätte sind die Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege 2 m breit und dem Fußgängerverkehr dienende Straßenteile 1,50 m breit abzustumpfen, bei Schneeglätte ist auch auf breiten Bürgersteigen nur ein 1,50 m breiter Gehweg vom Schnee zu räumen. Zum Abstumpfen sind vor allem Sand und Split geeignet. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind nach der Frostperiode zu beseitigen.
Wer muss räumen?
Jeder Eigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch öffentliche Straßen erschlossen sind, ist gemäß unserer Straßenreinigungssatzung (StrRS) zum Winterdienst bzw. zur Schneeräumung verpflichtet. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Wir machen darauf aufmerksam, dass auch bei längerer Abwesenheit der verantwortlichen Verpflichteten der Winterdienst durchzuführen ist. Wir empfehlen daher, rechtzeitig vor der Abreise in den Winterurlaub entsprechend Vorkehrungen bzw. Absprachen mit Nachbarn, Freunden oder Verwandten zu treffen oder ein Straßenreinigungsunternehmen zu beauftragen, damit der Winterdienst und die Schneeräumung auch während der Abwesenheit durchgeführt wird.
Wann muss geräumt werden?
Die Räumverpflichtung gilt täglich für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Die Schneeräumung muss bei Schneefall so oft wiederholt werden, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Hierbei gilt jedoch generell der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn es also den ganzen Tag schneit, muss nicht den ganzen Tag Schnee geschippt werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Stunde nach Ende des Schneefalls mit der Räumung begonnen werden muss.
Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern eine schöne, unfallfreie und sichere Winterzeit.