Vogelbrutzeit bei Gehölzschnitt beachten!
In der Vogelbrutzeit (Vegetationsperiode) vom 01.März bis 30. September sollte der Gartenbesitzer möglichst bei allen Schnitt- und Pflegemaßnahmen an Bäumen, Hecken und Sträuchern außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen (z.B. Haus- und Ziergärten) auf vorhandene Vogelnester und ihre Bewohner besondere Rücksicht nehmen. Vor Arbeitsbeginn sollte eine sorgfältige Erkundigung der Hecke stehen und untersucht werden, ob im Geäst oder im Bodenbereich Nester vorhanden sind. Spuren von Vogelkot oder Eierschalen von brüteten Vögeln weisen ebenso darauf hin wie die ständige An- und Abflugtätigkeit der Vogeleltern.
Sollte eines der genannten Hinweise vorhanden sein, dürfen Nester weder beschädigt noch weggenommen werden. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der jährigen frischen Triebe oder zur Gesunderhaltung der Gehölze. Wegen der Lärmbelästigung und besseren Kontrolle über die vorhandenen Nester ist eine Handheckenschere der Motorschere vorzuziehen.
Verboten sind in der Vogelbrutzeit folgende Eingriffe:
Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.März bis zum 30.September abzuschneiden, zu fällen, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5; Nr.2)
Wann soll geschnitten werden:
Gartenbesitzer und Hobbygärtner sollten - soweit notwendig - noch vor März bzw. ab Oktober ihre Gehölze schneiden beziehungsweise von einem Gärtner schneiden lassen, damit sich die Vogelwelt in Ruhe um ihren Nachwuchs kümmern kann. Wenn unvermeidbar, kann bei bestimmten Gehölzen, die im Sommer geschnitten werde sollen, unter Berücksichtigung der oben stehenden Hinweise, ein schonender Form- und Pflegeschnitt durchgeführt werden.