Unterstützen Sie Ihre Kläranlage mit sachgemäßer Entsorgung

Folgendes darf nicht in die Kanalisation eingeleitet bzw. hineingeworfen werden
13.11.19 / Gemeinde Wölfersheim

In den Kläranlagen kommen alle Abwässer an, die in den Kanal eingeleitet werden. Dabei können bestimmte Fremdstoffe - insbesondere die aus den häuslichen Abwässern - meist sehr aufwendige und damit kostenintensive Reinigungsverfahren verursachen. So kommt es immer wieder zu Störungen in den Pumpwerken, da sich im Kanalnetz sogenannte "Verzopfungen" bilden, die zum Ausfall der Pumpen führen. Dabei setzt sich an den Pumpen alles fest, was zuvor nicht von den Rechen abgefangen werden konnte. Das Phänomen dabei ist, dass sich ganz dicke Klumpen an den technischen Anlagen bilden, wie bei den Knethaken in einem zu festen Kuchenteig. Problematisch ist in den Kläranlagen, den Pumpstationen oder den Regenüberlaufbecken allerdings, dass das zum Ausfall der Pumpen führt. Die Pumpen müssen dann durch das Kläranlagenpersonal ausgebaut und gereinigt werden. Dies ist sehr zeit- und kostenaufwendig.

Sie können helfen, diese Kosten zu vermeiden (die letztendlich wieder durch die Gebührenzahler getragen werden müssen).

Folgendes darf nicht in die Kanalisation eingeleitet bzw. hineingeworfen werden:

• Ölpflegetücher, Lotionspflegetücher, Reinigungstücher, Feuchttücher, Tampons und Binden (siehe auch Kennzeichnung auf der jeweiligen Verpackung)

• Fette jeglicher Art, Kleidung jeglicher Art, Putzlappen

• Feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Hefe, flüssige Stoffe (die erhärten)

• Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauchen, Gülle, Schmutzwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Molke

• Absetzgut, Schlämme oder Aufschwemmungen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen (gilt auch für den Inhalt von stillgelegten 3-Kammer-Gruben) und Abortgruben

• Feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl

• Infektiöse Stoffe, Medikamente

• Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Schmutzwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

• Schmutzwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

• Grund- und Quellwasser

• Zigarettenstummel

• Batterien

Die Einleitung der vorgenannten Stoffe führt dazu, dass der Feinrechen am Einlauf der Kläranlage erhebliche Mengen Abfall aus dem Abwasser fischen muss – dieser muss dann sachgerecht entsorgt werden. Zugleich wird auch die Reinigung des Abwassers erschwert.

Ferner können die technischen Einrichtungen, wie z. B. Pumpstationen, Schaden nehmen. Auch ist es für unsere Mitarbeiter der Kläranlage nicht angenehm, wenn sie immer wieder Bündel von Ölpflegetüchern, Reinigungstüchern usw. aus den Pumpstationen oder Schächten entfernen oder die Einrichtungen von Ablagerungen (z. B. von Fetten) reinigen müssen.

Wer diese Einleitungsverbote nicht beachtet, haftet für alle dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Ferner handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße belegt werden kann.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Klopsch von der Bauabteilung unter der Telefonnummer 06036 / 9737-64 zur Verfügung.