Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
1. An Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 2 BMG),
2. An Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG),
3. An Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
4. An Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).
5. An das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zwecks Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 36 Abs. 2 BMG)
Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Ziffern 1 bis 5 ohne Angaben von Gründen zu widersprechen. Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim, Fachbereich Bürgerbüro, Hauptstraße 60, 61200 Wölfersheim, ausreichend. Auf unserer Homepage (www.woelfersheim.de/Bürgerservice/Formulare der Gemeinde) findet man auch einen vorgefertigten Antrag.
Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim -Fachbereich Bürgerbüro- einzureichen.