Parken gegenüber Grundstücksein- und ausfahrten
In letzter Zeit erreichten uns wieder einige Beschwerden von Anwohnern, die sich über parkende Autos gegenüber von Grundstücksein- und ausfahrten ärgern. Häufig kommt es zwischen Anwohnern und auf der Straße parkenden Autofahrern zu Diskussionen über die Zulässigkeit des Parkens.
Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, unzulässig.
Es ist jedoch nicht verbindlich im Gesetz festgelegt, wann eine Straße „schmal“ ist. Vielmehr hat es der Gesetzgeber den Gerichten überlassen, hier nähere Definitionen aufzustellen. Doch auch die Gerichte finden keine einheitliche Rechtsprechung, sondern urteilen je nach Fall. Die überwiegende Rechtsprechung jedenfalls sieht eine Fahrbahn dann als schmal an, wenn weniger als 3,50 m Verkehrsraum (Fahrbahn inkl. Gehweg) verbleiben zwischen geparktem Fahrzeug und Ein- bzw. Ausfahrt.
Darüber hinaus wird es zumeist als zumutbar angesehen, dass auch bei einer schmalen Fahrbahn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren beim Benutzen von Grundstücksein- und ausfahrten zumutbar ist. Es wird nicht gefordert, dass das Ein- oder Ausfahren in einem Zug möglich sein muss und die Vorschrift sei nur verletzt, wenn das Ein- oder Ausfahren praktisch unmöglich gemacht wird. Die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist daher regelmäßig nicht möglich.
Aufgrund der vorgenannten unverbindlichen Rechtssprechung empfehlen wir, nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger. Parken Sie möglichst nicht gegenüber von Grundstücksein- und ausfahrten. Verhalten Sie sich so, wie Sie es auch gerne hätten.
Gegenseitiges Verständnis, Rücksichtnahme und mehr Gelassenheit im Straßenverkehr erhöht die Verkehrssicherheit für alle.