Information an alle Gewerbetreibenden zur Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung
Durch Anfragen von Behörden und anderen Institutionen und der damit verbundenen Überprüfungen in unserer Gewerbekartei stellen wir immer wieder fest, dass verschiedene anzeigepflichtige Veränderungen nicht gemeldet werden.
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung sind folgende Vorgänge anzeigepflichtig, sofern sie den Betrieb eines stehenden Gewerbes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle) betreffen:
• Beginn und Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit, Inhaberwechsel (z.B. durch Kauf, Pacht oder Erbfolge). Bei Inhaberwechsel ist der Ausscheidende zur Abmeldung und der Übernehmende zur Anmeldung verpflichtet.
• Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters, soweit es sich nicht um den Wechsel eines Vertretungsberechtigten einer juristischen Person nach § 14 GewO handelt.
• Änderung einer Tätigkeit, Erweiterung der Tätigkeit sowie Branchenwechsel.
• Verlegung des Betriebssitzes bzw. Wohnsitzes innerhalb der Gemeinde. Bei einer Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich.
Wir bitten die ortsansässigen Gewerbetreibenden zu überprüfen, ob sich seit dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anzeigepflichtige Veränderungen ergeben haben.
Vordrucke für Gewerbean-, -ab- und –ummeldungen erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.woelfersheim.de (Gemeinde und Bürgerservice, Service und Verwaltung, Formulare, GewA 1 bis 3).
Die Entgegennahme einer Gewerbemeldung (An-, Ab- oder Ummeldung) kostet in Hessen eine einheitliche Gebühr in Höhe von 28,00 € und weitere 8,00 €, wenn die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung gewünscht wird.
Gewerbean-, -ab- und –ummeldungen nehmen wir zur Zeit nur schriftlich entgegen. Nach Bearbeitung erhalten Sie die Rechnung mit Bescheinigung per Post. Für Fragen und Auskünfte erreichen Sie Frau Schmitt telefonisch unter der Tel.-Nr.: 06036/ 9737-30, oder per E-Mail: [email protected].