Gehwege sind den Fußgängern vorbehalten
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch besondere Markierung/Beschilderung eine Inanspruchnahme des Gehweges zugelassen wurde.
Leider stellen wir immer wieder fest, dass Fahrzeuge ordnungswidrig geparkt werden; ja, dass diese Unsitte sogar weiter zunimmt. In vielen Fällen, so die Polizei, würde das Un-rechtsbewusstsein der Kraftfahrer fehlen. Man wolle den fließenden Verkehr nicht behindern und befürchte außerdem, dass das auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeug von anderen beschädigt würde. Es sei sogar zu beobachten und diese Erfahrung würde sehr oft gemacht, dass Kraftfahrer selbst in breiten Straßen aus reiner Gewohnheit und ohne nachzudenken, auf den Gehwegen parken.
Dies führt dann dazu, dass Fußgänger, und hier insbesondere ältere und gehbehinderte Menschen, radfahrende und spielende Kinder, Fußgänger mit Kinderwagen und Rollstuhl-fahrer den Gehweg als die ihnen zugewiesene „Schutzzone“ nicht oder nicht in der erforder-lichen Breite in Anspruch nehmen können und sogar auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Nicht von ungefähr sind nach Mitteilung der Polizei innerhalb geschlossener Ortschaften die Fußgänger in verhältnismäßig hoher Zahl Opfer von Verkehrsunfällen.
Aus Rücksicht auf vorgenannte „Gehwegnutzer“ bitten wir deshalb, das Parken von Kraft-fahrzeugen auf den Gehwegen zu unterlassen.